Ratgeber · Stand Oktober 2026
Einspeisevergütung 2026 und Eigenverbrauch: was im Angebot stehen sollte
Einspeisevergütung 2026: die Sätze der Bundesnetzagentur für Teileinspeisung und Volleinspeisung, der Unterschied zur Marktprämie, und welche Eigenverbrauchsquote im Angebot stehen sollte.
Zwei Tabellen, nicht eine Zahl
Die Einspeisevergütung 2026 steht nicht als einzelner Centbetrag im Angebot, und sie steht auch nicht als einzelner Satz auf der Seite der Bundesnetzagentur. Die Behörde veröffentlicht die Fördersätze nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach der installierten Leistung. Für eine Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2026 stehen dort zwei Tabellen nebeneinander: die Einspeisevergütung und die anzulegenden Werte der Marktprämie.
Für ein Wohnhaus ist in der Regel die erste Tabelle gemeint. § 21 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2023 beschreibt den Anspruch auf die Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen bis 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, und verweist für die Verringerung auf § 53 Absatz 1. Deshalb liegen die Centbeträge der Einspeisevergütung unter den anzulegenden Werten derselben Leistung. Die Marktprämie gehört zur Direktvermarktung. Ein Haushaltsangebot, das den höheren Wert ansetzt, soll sagen, warum.
Die Bundesnetzagentur schreibt, dass diese Veröffentlichung auf dem EEG 2023 beruht, das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist, und dass eine Nachfolgeregelung in der parlamentarischen Beratung ist. Ob ein konkretes Angebot den Satz bekommt, steht im Gesetz und im Inbetriebnahmedatum, nicht in diesem Text.
Die Sätze für Gebäude ab August 2026
Die Verbraucherzentrale nennt auf der Planungsseite, Stand 26. August 2026, für Anlagen bis 10 Kilowatt-Peak seit dem 1. August 2026 7,70 Cent je Kilowattstunde für den Strom, der nicht selbst genutzt, sondern eingespeist wird. Den Anlagenteil ab 10 kWp setzt sie mit 6,66 Cent an. Volleinspeisung kann danach bis zu 12,22 Cent bringen, senkt die Stromrechnung aber nicht und ist dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme schriftlich zu melden. Für Anlagen auf privaten Wohngebäuden hält sie die Volleinspeisung in der Regel für nicht lohnend oder nur für eine Ergänzung zu einer ausreichend großen Eigenverbrauchsanlage.
Dieselben Centbeträge stehen in der Tabelle der Bundesnetzagentur für Gebäude oder Lärmschutzwände, dort in Kilowatt installierter Leistung und mit einer weiteren Stufe. Die Staffel gilt anteilig. Die Verbraucherzentrale rechnet das an einem Beispiel vor: Eine Anlage mit 15 Kilowatt, in Betrieb genommen im August 2026, erhält für die ersten 10 Kilowatt 7,70 Cent und für die restlichen 5 Kilowatt 6,66 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Speist sie beispielsweise 9.000 Kilowattstunden ein, bekommen 6.000 die höhere und 3.000 die niedrigere Vergütung. Das Beispiel ist ihres, nicht eine Rechnung für dein Dach.
Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen nach der Verbraucherzentrale nicht als fertige Centliste im Gesetzestext. Sie ergeben sich aus mehreren Regelungen des EEG 2023. Deshalb zitiert dieser Text die veröffentlichte Tabelle der Bundesnetzagentur und die Einordnung der Verbraucherzentrale, nicht eine eigene Ableitung.
| Leistungsteil bis 10 kW, Teileinspeisung | 7,70 ct/kWh |
|---|---|
| Leistungsteil bis 10 kW, Volleinspeisung | 12,22 ct/kWh |
| Leistungsteil bis 40 kW, Teileinspeisung | 6,66 ct/kWh |
| Leistungsteil bis 40 kW, Volleinspeisung | 10,24 ct/kWh |
| Leistungsteil bis 100 kW, Teileinspeisung | 5,44 ct/kWh |
| Leistungsteil bis 100 kW, Volleinspeisung | 10,24 ct/kWh |
Eigenverbrauch und Deckung sind zwei Quoten
Im Angebot stehen oft Prozentzahlen neben der Vergütung. Zwei davon werden leicht dieselbe. Die Verbraucherzentrale nennt auf der Planungsseite rund 30 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs als Deckung durch eine typische Anlage und rund 70 Prozent, wenn ein Speicher dazukommt. Das ist der Anteil des Verbrauchs, den das Dach trägt, also ein Autarkiegrad für ein typisches Haus.
Die Eigenverbrauchsquote ist der andere Bruch: wie viel vom erzeugten Solarstrom im Haus ankommt, statt ins Netz zu gehen. Für einen durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalt mit 5 kWp auf dem Dach nennt dieselbe Seite etwa 20 bis 30 Prozent. Die Grafik dazu setzt einen spezifischen Ertrag von 900 Kilowattstunden je Kilowatt-Peak und einen Jahresverbrauch von etwa 3.500 Kilowattstunden voraus. Mit einem Speicher steigt der Eigenverbrauch nach dieser Seite auf 50 bis 60 Prozent. Kommt eine Wallbox dazu, kann der Anteil noch höher liegen. Eine Zahl, um wie viel, nennt sie dort nicht.
Selbst verbrauchen lohnt nach der Verbraucherzentrale mehr als möglichst viel einzuspeisen. Für eine Anlagengröße von 5 bis 10 kWp setzt sie die Kosten des Stroms vom Dach bei etwa 15 bis 10 Cent je Kilowattstunde an und den Netzstrom bei etwa 30 Cent brutto. Das sind ihre gerundeten Werte, keine Rechnung aus deinem Angebot und kein Arbeitspreis, den dieser Text ermittelt hätte. Ost- und Westdächer bringen nach derselben Seite über das Jahr nicht den maximalen Ertrag, verteilen die Erzeugung aber stärker über den Tag, sodass mehr Strom im Haus nutzbar ist.
Steht im Angebot eine Eigenverbrauchsquote deutlich über den Spannen der Verbraucherzentrale, ist das eine Rückfrage, zusammen mit dem angesetzten Verbrauch und dem Ertrag. Die Fragen an die Wirtschaftlichkeitsvorlage, einschließlich einer Preissteigerung, stehen im Text zum Verhandeln. Dieser Text rechnet keine Amortisation.
| Deckung des Verbrauchs, ohne Speicher | rund 30 Prozent |
|---|---|
| Deckung des Verbrauchs, mit Speicher | rund 70 Prozent |
| Eigenverbrauch, 4 Personen, 5 kWp | etwa 20 bis 30 Prozent |
| Eigenverbrauch derselben Anlage mit Speicher | 50 bis 60 Prozent |
Was die Zeile im Angebot nennen muss
Eine Vorlage, die eine Ersparnis ausrechnet, soll die Vergütung so benennen, dass du sie neben die Tabelle legen kannst. Fehlt der Inbetriebnahmemonat, ist unklar, welche Zeile gilt. Fehlt die Variante, kann 12,22 Cent eine Volleinspeisung meinen, die deine Stromrechnung nicht senkt.
Die EEG-Vergütung muss nach der Verbraucherzentrale nicht vorab beantragt werden. Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab und vergütet nach den gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister. Ein Einspeisevertrag ist nach derselben Seite nicht erforderlich und kann nachteilig sein, wenn er die Haftung einseitig zum Netzbetreiber verschiebt. Ob eine Klausel in deinem Entwurf das tut, beurteilt dieser Text nicht.
- Teileinspeisung oder Volleinspeisung, und ob die Volleinspeisung dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme schriftlich gemeldet wird.
- Welchen Inbetriebnahmemonat die Vorlage ansetzt, und ob das der geplante Monat ist.
- Welcher Centbetrag gilt, und ob es die Einspeisevergütung ist oder ein anzulegender Wert der Marktprämie.
- Bei mehr als 10 Kilowatt: welcher Leistungsteil welchen Satz bekommt, wie im Beispiel der Verbraucherzentrale.
- Welche Eigenverbrauchsquote angesetzt ist, mit welchem Jahresverbrauch und welchem Ertrag je kWp.
- Ob Stunden mit negativem Börsenpreis als vergütet eingerechnet sind.
- Ob die Anmeldung im Marktstammdatenregister im Preis enthalten ist.
Zwanzig Jahre, negative Preise, das Jahr 2027
Bezahlt wird der Satz nach der Verbraucherzentrale, sobald die Anlage in Betrieb geht, für das Jahr der Inbetriebnahme und weitere 20 Kalenderjahre. Seit Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz. Zeiträume mit negativen Börsenstrompreisen werden danach nicht vergütet. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass diese Zeiträume an den Vergütungszeitraum angehängt werden und dass Strom, der zuerst in einer Batterie gespeichert wurde, vergütet wird. Eine Vorlage, die in diesen Stunden trotzdem Vergütung einrechnet, liegt neben diesem Text.
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gibt es nach dem aktuellen Stand der Verbraucherzentrale keine feste Einspeisevergütung über 20 Jahre mehr. Wer noch in diesem Jahr in Betrieb geht, bleibt nach dieser Seite bei den aktuellen Regeln. Die Bundesnetzagentur begrenzt die hier genannte Tabelle auf Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2026 und verweist auf die parlamentarische Beratung der Nachfolge. Beides ist ein Stand, kein Beschluss, den dieser Text vorwegnimmt.
Steht im Angebot der Satz vom August 2026, frag, für welchen Inbetriebnahmemonat er gilt. Eine Anlage, die erst 2027 ans Netz geht, hängt an der Regelung, die dann gilt, nicht an der Tabelle von heute. Das ist keine Steuerberatung. Die Vergütungszeile fragst du beim Betrieb nach und legst sie neben die Tabelle.
Häufige Fragen
Welcher Satz gilt ab August 2026 für ein Wohnhaus?
Die Bundesnetzagentur weist für Gebäude bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2026 für den Leistungsteil bis 10 Kilowatt 7,70 Cent je Kilowattstunde Teileinspeisung und 12,22 Cent Volleinspeisung aus. Der Teil bis 40 Kilowatt liegt bei 6,66 und 10,24 Cent. Das ist die feste Einspeisevergütung, nicht die höhere Marktprämie.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverbrauch und den 30 Prozent?
Die etwa 30 Prozent ohne Speicher und etwa 70 Prozent mit Speicher sind bei der Verbraucherzentrale der Anteil des Jahresverbrauchs, den eine typische Anlage deckt. Die Eigenverbrauchsquote ist der Anteil des erzeugten Solarstroms, den der Haushalt selbst nutzt. Für einen Vier-Personen-Haushalt mit 5 kWp nennt sie dafür etwa 20 bis 30 Prozent, mit Speicher 50 bis 60 Prozent.
Darf im Angebot 8,10 Cent stehen?
8,10 Cent je Kilowattstunde ist in der Tabelle der Bundesnetzagentur der anzulegende Wert der Marktprämie für Teileinspeisung bis 10 Kilowatt, nicht die feste Einspeisevergütung von 7,70 Cent. Frag, welche Tabelle die Vorlage meint. Dieser Text beurteilt keine Vertragsklausel.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze — Einspeisevergütung und anzulegende Werte für eine Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2026. Marktprämie bis 10 kW: 8,10 Cent Teileinspeisung und 12,62 Cent Volleinspeisung. Das EEG 2023 gilt nach diesem Text bis zum 31. Dezember 2026, eine Nachfolgeregelung ist in der parlamentarischen Beratung.
- Verbraucherzentrale: Planung einer Solaranlage — Stand 26. August 2026. Sätze ab 1. August 2026, Beispiel 15 Kilowatt, Deckung etwa 30 und 70 Prozent, Eigenverbrauch, Solarspitzengesetz, Dauer Jahr der Inbetriebnahme plus 20 Kalenderjahre, Ausblick 2027.
- § 21 EEG 2023 — Anspruch auf die Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 Kilowatt, verringert nach § 53 Absatz 1. Keine Rechtsberatung: ob dein Fall darunter fällt, steht im Gesetz und im Angebot.
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